Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Werbung & Druck Hans Baumgartner für Werbung, Druck und Gestaltung (Layout+Design) sowie TV- Werbesendungen



§ 1 Allgemeines und Geltung

a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Werbung & Druck Hans Baumgartner gelten nur gegenüber Unternehmen i.S.v. § 14 Abs. 1 BGB, gegenüber juristischen Person des öffentlichen Rechts und gegenüber öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i.S.v. § 310 Abs. 4 BGB. Wir widersprechen ausdrücklich entgegenstehenden oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Auftraggebers. Abweichendes gilt nur, wenn wir der Geltung solcher Bestimmungen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

b) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber in ständiger Geschäftsbeziehung, und zwar auch dann, wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden.




§ 2 Angebote und Vertragsschluss

a) Die von uns unterbreiteten Angebote sind bis zur Annahme freibleibend, es sei denn, aus der Auftragsbestätigung folgt ein anderes.

b) Der Auftrag des Auftraggebers ist ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Als eine solche gilt auch die Übersendung der Rechnung.



§ 3 Leistungsumfang und Drittauftrag

a) Der von uns schriftlich bestätigte Leistungsumfang bestimmt die geschuldete Leistung. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Wir sind berechtigt, Änderungen und Ergänzungen abzulehnen, wenn sie die Auftragsdurchführung erschweren oder verzögern würden. Die Annahme von Änderungen und Ergänzung erfolgt durch Auftragsbestätigung der Mehrungen und ihrer Mehrkosten.

b) Wir sind berechtigt, Dritte zur Ausführung des Auftrags einzusetzen, es sei denn, ein anderes ist schriftlich vereinbart.




§ 4 Vergütung und Umfang der Leistung

a) Wir berechnen unsere Vergütung grundsätzlich nach Zeitaufwand auf Grundlage unserer jeweils gültigen Vergütungssätze.

b) Ist eine Vergütung nicht vereinbart, die fragliche Leistung aber üblicherweise vergütungspflichtig, so hat der Auftraggeber die ortsübliche und angemessene Vergütung zu bezahlen. Als solche gilt im Zweifel die nach unseren Vergütungssätzen zu errechnende Vergütung.

c) Ist ein Festpreis vereinbart und veranlasst uns der Auftraggeber nachträglich zu Änderungen und entstehen hieraus Mehrkosten, so trägt diese der Auftraggeber nach Zeitaufwand auf Grundlage unserer Vergütungssätze. Wir berechnen insbesondere dann Autorenkorrekturen und hieraus resultierende Koordinationsarbeiten nach unseren Vergütungssätzen, wenn nach Beginn der Arbeiten das Briefing vonseiten des Auftraggebers geändert wird, es sei denn, uns trifft diesbezüglich ein Verschulden. Handelt es sich um gestalterische Leistungen, so folgt der ersten Entwurfsphase eine Zwischenabnahme durch den Auftraggeber. Sie ist verbindlich für Layout und Design. Änderungen seitens des Auftraggebers bzgl. Layout und Design nach der Zwischenabnahme sind zusätzlich nach unseren Vergütungssätzen zu vergüten, es sei denn, uns trifft diesbezüglich ein Verschulden. Bei konzeptionellen und textlichen Arbeiten wird dem Auftraggeber ein Rohentwurf vorgelegt. Dieser dient der Abstimmung der Inhalte und als Basis für Auftraggeberkorrekturen. Änderungswünsche des Auftraggebers nach dieser Zwischenabnahme sind zusätzlich nach unseren Vergütungssätzen zu vergüten, es sei denn, uns trifft diesbezüglich ein Verschulden.

d) Entstehen im Zuge der Vertragsdurchführung Entgeltforderungen Dritter, so trägt diese der Auftraggeber. Fremdleistungen dürfen wir nach den Zahlungsbedingungen des Dritten weiterreichen.

e) Vom Auftraggeber veranlasste Materialkosten (z.B. Kosten für Ausdrucke, Farbkopien, Datenspeicherungen) werden gesondert berechnet.

f) Kosten für Verpackung, Porto und Versand sind in unseren Preisen nicht enthalten und werden daher grundsätzlich gesondert berechnet.

g) Neben der Vergütung trägt der Auftraggeber auf Nachweis unsere Auslagen (z.B. Reisekosten, Übernachtungskosten, Spesen)- soweit nichts anderes vereinbart.

h) Wir dürfen eine angemessene Erhöhung unserer Vergütung verlangen, wenn sich die Durchführung des Auftrags aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen verzögert.

i) Wir dürfen unsere Preise angemessen erhöhen, wenn nach Vertragsschluss Kostenerhöhungen (z.B. wegen Steigerungen der Materialpreise oder Tarifvertragsabschlüssen) eintreten. Auf Anforderung weisen wir die jeweilige Kostenerhöhung nach.

j) Wir sind berechtigt, Teilrechnungen zu stellen. Dies gilt gleichviel, ob die Abrechnung nach Zeitaufwand oder nach Festpreis erfolgt. Sind unüblich große Vorleistungen erforderlich, dürfen wir Vorauszahlungen in angemessenem Umfang verlangen.




§ 5 Mitwirkungspflichten und Drittbeauftragung

a) Der Auftraggeber ist auf seine Kosten zu unserer Unterstützung bei der Auftragsdurchführung verpflichtet. Er hat u. a. die erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und auf unser Verlangen Freigaben für Korrekturen und Druck zu erteilen.

b) Für die Durchführung von TV-Werbesendungen gelten die folgenden besondere Regeln:

aa) Werden wir auch mit der graphischen Gestaltung von TV-Werbesendungen beauftragt, hat uns der Auftraggeber spätestens 14 Werktage vor der ersten Ausstrahlung eine reproreife Vorlage bzw. einlesefähige Bewegungsphasen/Daten zur Verfügung zu stellen.

bb) Kommt der Auftraggeber diese Pflicht nicht rechtzeitig nach, so wird der erste Werbesendetermin als tatsächlicher Beginn der Vertragsdauer angenommen. Die vereinbarte Vertragslaufzeit verschiebt sich dementsprechend.

cc) Die Einschaltzeiten und die Platzierung der Werbesendung im Programmablauf wird von uns bestimmt.

dd) der Auftraggeber wird von uns rechtzeitig vor der Ausstrahlung von uns über Art und Weise der durchzuführenden Werbesendung unterrichtet. Schweigen gilt als Zustimmung zu Inhalt und Gestaltung.

c) Wir sind bevollmächtigt , Verträge über Leistungen, die wir von Dritten beziehen, im Namen und für Rechnung des Auftraggebers abzuschließen. Die Abrechnung findet ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten statt. In dem Umfang, in dem wir Geschäfte namens des Auftraggebers abschließen dürfen, befreit uns dieser von den Beschränkungen des § 181 BGB.




§ 6 Liefertermine und Lieferung

a) Nur schriftlich durch uns als verbindlich bestätigte Leistungstermine sind verbindlich.

b) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Abweichendes gilt, wenn sie nach der Natur des Vertrags völlig unbrauchbar sind.

c) Die Einhaltung eines verbindlichen Liefertermins setzt die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Leistungsverzögerungen, die aus dem Verantwortungskreis des Auftraggebers stammen (z.B. verspätete Mitwirkung) oder auf höherer Gewalt beruhen, sind nicht von uns zu vertreten. Sie verschieben den Zeitpunkt unserer Leistungspflicht wenigstens im Umfang der Verzögerung.

d) Im Falle unseres Lieferverzugs muss uns der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist gewähren, es sei denn, es handelt sich um ein Fixgeschäft.

e) Im Falle unseres Lieferverzugs haften wir nach §13 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.




§ 7 Abnahme und Beanstandungen

a) Die Abnahme unserer Leistungen durch den Auftraggeber hat zu erfolgen, wenn diese im Wesentlichen vertragsgemäß sind. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall auch zu Teilabnahmen verpflichtet.

b) Beanstandungen von Leistungen, die dem Auftraggeber übergeben wurden, hat dieser unverzüglich – keinesfalls später als 2 Wochen nach Übergabe – schriftlich geltend zu machen. Hiernach gelten die übergebenen Leistungen als vertragsgemäß und abgenommen. Spätere oder nicht schriftliche Beanstandungen können dies nicht umkehren.

c) Findet eine Abnahme nicht statt und haben wir den Auftraggeber schriftlich und unter Hinweis auf diese Wirkung über die Fertigstellung der Leistung benachrichtigt, so gilt die Leistung 2 Wochen nach Zugang des Schreibens als abgenommen. Abweichendes gilt nur, wenn der Auftraggeber innerhalb der beiden Wochen die Leistung ausdrücklich beanstandet.




§ 8 Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an allen von uns hergestellten oder gelieferten Sachen behalten wir uns bis zur vollständigen Bezahlung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden und noch entstehenden Forderungen vor.



§ 9 Zahlungsbestimmungen, Zahlungsverzug, Aufrechnung, Zurück behaltungs recht

a) Der Rechnungsbetrag ist sofort und ohne Abzüge nach Erhalt der Rechnung fällig.

b) Für die Zeit eines Zahlungsverzugs des Auftraggebers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu fordern. Den Nachweis eines höheren Schadens behalten wir uns ausdrücklich vor.

c) Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit solchen Gegenforderungen zulässig, die unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.

d) Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche zulässig, die auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.

e) An uns überlassenen Materialien, Dokumenten usw. stehen uns ein Zurückbehaltungsrecht (§ 369HGB) und ein vertragliches Pfandrecht zu, bis alle uns zustehenden fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung befriedigt sind.

f) Wir sind jederzeit berechtigt, die Fertigung und Übergabe von Werbemitteln ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des hierfür zu entrichtenden Betrags und von der Bezahlung offener Rechnungen abhängig zu machen, wenn objektive Umstände Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers begründen.

g) Erfüllt der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtungen nicht, so sind wir – nach entsprechender Ankündigung – berechtigt, von uns erstellte Internetauftritte aus dem Internet zu entfernen, bis die fälligen Ansprüche befriedigt sind. Hiernach werden wir die Inhalte auf Kosten des Auftraggebers wieder online stellen.




§ 10 Mängelrügen und Gewährleistung

a) Unsere dem Auftraggeber übergebenen Leistungen muss dieser unverzüglich auf Mängel hin prüfen. Offene Mängel muss der Auftraggeber uns innerhalb von 5 Werktagen nach Übergabe an ihn anzeigen. Verdeckte Mängel muss der Auftraggeber unverzüglich nach ihrer Entdeckung geltend machen. Die Geltendmachung jeglicher Mängel ist nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist ausgeschlossen. Die Anzeige bzw. Geltendmachung von Mängeln bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

b) Tatsächlich vorhandene Mängel, die uns rechtzeitig angezeigt wurden, beseitigen wir durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Auftraggeber die Herabsetzung unserer Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.

c) Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % der bestellten Auflagenstärke bedeuten keinen Mangel. Sie können daher nicht durch den Auftraggeber beanstandet werden. Vergeben wir Aufträge namens und für Rechnung des Auftraggeber an Dritte, so gelten die Bestimmungen des Dritten im Hinblick auf Mehr- und Minderlieferungen. Wir werden stets bemüht sein, Mehr- bzw. Minderlieferungen auszuschließen. Da solche Abweichungen aber nicht ausgeschlossen werden können, befreit dies den Auftraggeber nicht von der Verpflichtung, Mehr- bzw. Mindermengen nach tatsächlichem Anfall abzunehmen und zu bezahlen.

d) Farbige Reproduktionen können geringfügige Abweichungen vom Original aufweisen. Solche Abweichungen bedeuten keinen Mangel und können daher nicht beanstandet werden.




§ 11 Urheber- und Nutzungsrechte an den Arbeitsgrundlagen

Liefert uns der Auftraggeber Vorarbeiten, Texte, Bilder, Dokumente, Materialien oder andere Unterlagen, so gehen wir – ohne dass wir dies überprüfen werden – davon aus, dass die Reproduktions-, Marken-, Namens-, Bearbeitungs- und andere Schutzrechte an diesen Unterlagen dem Auftraggeber zustehen. Der Auftraggeber stellt uns daher von Ansprüchen Dritter frei, die sich entgegenstehender Rechte berühmen oder denen entgegenstehende Rechte zustehen.



§ 12 Urheber- und Nutzungsrechte an unseren Arbeitsergebnissen; elektronische Daten und Arbeitsunterlagen; Namensnennung

a) Jeder uns erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen uns insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus § 97 ff. UrhG zu.

b) Wir übertragen dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.

c) Sind unsere Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig, sind und bleiben wir – alleiniger – Urheber. Hat der Auftraggeber Vorarbeiten, Ideen oder andere Unterlagen geliefert, begründet dies kein Miturheberrecht zu seinen Gunsten oder zugunsten eines Dritten.

d) Der Auftraggeber erwirbt mit der Bezahlung nicht das Recht, unsere Arbeitsergebnisse zu ändern oder ändern zu lassen. Abweichende Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

e) Alle Rechte bezüglich Leistungen, insbesondere Ideen, Layouts, Kampagnen, die wir präsentiert haben, die aber nicht realisiert wurden, verbleiben bei uns. Dies gilt auch, wenn eine Aufwandsentschädigung vereinbart und/oder bezahlt wurde.

f) Übertritt der Auftraggeber die ihm eingeräumten Nutzungsrechte, so können wir eine Vertragsstrafe in Höhe des Zweifachen der vereinbarten bzw. der angemessenen Vergütung verlangen. Wir können dem Auftraggeber die Verwendung von Arbeitsergebnissen, hinsichtlich deren vollständiger Bezahlung er in Verzug ist, untersagen.

g) Elektronische Daten, Aufzeichnungen, Skizzen, Entwürfe, Produktionsdaten und andere Arbeitsunterlagen, die durch uns gefertigt werden, verbleiben exklusiv in unseren Händen. Wir haben das Recht, auf allen entwickelten Kommunikationsmitteln einen angemessenen Hinweis auf unser Unternehmen zu platzieren, ohne dass wir hierfür eine Vergütung entrichten müssen. Dies kann z.B. durch die Veröffentlichung des Firmenlogos oder der Internetadresse innerhalb der Copyrightzeile (bei Printobjekten des Auftraggeber) oder im Impressum (bei Webauftritten für den Auftraggeber) geschehen. Abweichendes gilt, wenn der Auftraggeber ein dem entgegenstehendes, überwiegendes Interesse hat. Wir sind berechtigt, den Auftraggeber in Printmedien, auf unserer Website oder in anderen geeigneten Medien als Referenzkunden zu nennen und die zugehörigen Arbeitsergebnisse zu präsentieren.




§ 13 Haftung

a) Unsere Haftung wegen der Verletzung vertraglicher wie außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Verzug, Verschulden bei Vertragsschluss, Unmöglichkeit und unerlaubter Handlung, ist begrenzt auf die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine darüber hinausgehende Haftung trifft uns nur, wenn wir wesentliche Vertragspflichten verletzen, nämlich solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf deren Erfüllung der Auftraggeber daher vertrauen darf, sowie im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei zwingender Haftung (z.B. im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes).

b) Haften wir für leichte Fahrlässigkeit, so ist unsere Haftung in der Höhe begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise zu erwartenden Schaden. In jedem Fall ist die Haftung auf die vereinbarte Auftragsvergütung begrenzt. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der angestellten Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Agentur.

c) Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit von Werbemaßnahmen trägt allein der Auftraggeber. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit. Wir werden aber auf Risiken hinweisen, die uns bei der Vorbereitung bekannt werden. Eine Haftung für die in der Werbung enthaltenen Sachaussagen über die Produkte und Leistungen des Auftraggeber trifft uns in keinem Fall.

d) Den Auftraggeber trifft die Obliegenheit, seine Daten in angemessenem Umfang zu sichern. Für den Schaden aus etwaigem Datenverlust haften wir daher nur insoweit, als der Schaden nicht auf einem Unterlassen dieser Datensicherung beruht.

e) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.




§ 14 Kündigung

a) Nur schriftliche Kündigungen sind wirksam.

b) Sind wir im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung für den Auftraggeber dergestalt tätig, dass wir regelmäßig wiederkehrende Arbeiten durchführen, so besteht eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende. Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

c) Kündigt der Auftraggeber, so sind die von uns bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten (Teil-) Leistungen anteilig entsprechend der Vergütungsabrede zu bezahlen.




§ 15 Abtretungsverbot

Ansprüche des Auftraggebers aus diesem Vertrag dürfen an Dritte nur mit unserer Erlaubnis abgetreten werden. Die Erlaubnis bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.




§ 16 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

a) Erfüllungsort für alle Leistungen und Zahlungen ist in Altötting.

b) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist an dem für Altötting zuständigen ordentlichen Gericht.

c) Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.




§ 17 Datenschutz

a) Der Auftraggeber stellt uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter hinsichtlich der von ihm überlassenen Daten frei. Es besteht seitens Werbung & Druck Hans Baumgartner keine Überprüfungspflicht. Für einen etwaigen Datenverlust übernehmen wir keinerlei Haftung.

b) Für einen eventuellen Virenbefall des Rechners beim Auftraggeber / Auftraggeber aus dem Internet oder sonstigen Datenträgern wird keinerlei Haftung übernommen. Entsteht uns durch Datenträger vom Auftraggeber/ Auftraggeber ein Schaden (Viren etc.) behalten wir uns das Recht vor, Schadensersatzforderungen gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen. Wir lehnen die Annahme von Aufträgen ab, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder pornografische, rassistische bzw. sonstige diskriminierende Inhalte haben. Wir lehnen jegliche Haftung für die Inhalte ab, die im Auftrag des Auftraggebers veröffentlicht wurden.




§ 18 Schlussbestimmung

Sollte eine oder sollten mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden odersollte sich eine Vertragslücke erweisen, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht; § 139 BGB ist insofern abbedungen. In solchen Fällen werden die Vertragsparteien die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, der unwirksamen Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommende Bestimmung ersetzen. Entsprechend werden die Parteien im Falle einer Vertragslücke verfahren.


Werbung und Druck Baumgartner, Prälat-Uttlinger-Straße 4, 84503 Altötting, 2020